- Persönliche Voraussetzungen sind die Staatsangehörigkeit, die Eignung und das Alter.
- Erstausbildung, Fachrichtungswechsel – was wird gefördert?
- Mal ausgesprochen: Bundesausbildungsförderungsgesetz.
- Zuständige BAföG-Ämter sind:
- Welche Ausbildung ist förderungsfähig?
- Ein wichtiger Punkt:
- Die wichtigsten Anforderungen für elternunabhängiges BAföG:
- BAföG – Welche Einkommensgrenzen gibt es? Was zählt überhaupt als Einkommen nach dem BAföG?
- Was aber gilt als Einkommen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und welche Anrechnungsbeträge sind festgesetzt?
- Was kann ein Studierender/ Auszubildender trotz BAföG noch dazu verdienen?
- BAföG – wer hat darauf Anspruch?
- Welche Voraussetzungen gelten außerdem für BAföG?
- Wie viel BAföG erhält man?
- Wer kann BAföG für Schüler bekommen?
- Die Abhängigkeit vom Wohnort
- Die BAföG-Altersgrenze
- Was ist elternunabhängiges BAföG für Schüler?
- Wie berechnet sich der Zeitraum für den Bezug von BAföG?
- Verschiebung des Bewilligungszeitraums – ist dies möglich?
- Wie viel BaföG bekomme ich?
- BAföG und Nebenjob – was man darüber wissen sollte
- BAföG und Nebenjob: Was wird als Einkommen definiert und was nicht?
- Bafög plus Praxissemester = mehr Geld am Monatsende?
- Doch was, wenn man mehr als 450 Euro monatlich verdient und es nicht meldet?
- Klingt hart – ist es auch
- BAföG und Unterhalt von den Eltern – was Studenten hier wissen sollten
- Fall: Kein Unterhaltsanspruch von den Eltern
- BAföG beantragen – welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
- Die Altersgrenze für BAföG überschritten – wie geht es jetzt weiter?
- Sonderfall beim Studium ohne Abitur
- Kein Wohngeldanspruch bei BAföG, aber …
- Wohngeld bei Studienkredit
- Wohngeld bei gemeinsamen Haushalt
- Wer darf den Antrag stellen und was ist zu beachten?
- Kurze Übersicht Wohngeld
- Kindergeld, BAföG und ein Studentenjob neben dem Studium
- Studienabbruch und BAföG – was muss ich dazu wissen?
- Fachrichtungswechsel und Studienabbruch – weitere wichtige Infos zum Thema BAföG
BAföG, das Bundesausbildungsförderungsgesetz, unterstützt Jugendliche nach der Schulzeit in ihrem Studium oder ihrer weiterführenden Schulausbildung, sofern es die eigenen Eltern nicht können. Ziel der staatlichen Förderung ist, dass jedem eine qualifizierte Ausbildung ermöglicht werden kann, ohne dass es an finanziellen Mittel scheitert. 2014 wurde das Gesetz erneuert, so dass zum Wintersemester 2016/2017 eine Erhöhung der Fördersätze, Freibeträge und Wohnzuschüsse verabschiedet wurde ebenso wie auch die Förderlücke zwischen Bachelor- und Masterstudium geschlossen wurde. Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um die staatliche Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen zu können, sind jedoch weiterstgehend gleich geblieben.
Persönliche Voraussetzungen sind die Staatsangehörigkeit, die Eignung und das Alter.
Diejenigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen bzw. Ausländer/ Ausländerinnen, die eine sogenannte Bleibeperspektive in Deutschland haben, hier gesellschaftlich bereits integriert sind, ein Daueraufenthaltsrecht (EU oder EG) oder eine Niederlassungserlaubnis haben, können einen BAföG-Antrag stellen. Auch muss die Eignung für das Studium/ die weiterführende Ausbildung nachgewiesen werden. D.h. es muss vom Geförderten/ von der Geförderten belegt werden, dass bestimmte Leistungen erbracht worden sind um das Ausbildungsziel zu schaffen.
Hinweis:
Beispielsweise müssen Studierende, wenn sie Studiengänge mit Zwischenprüfung besuchen, deren Ergebnisse bzw. Leistungsnachweise dem BAföG-Amt vorlegen. Bachelor-Studiengänge können einen solchen Nachweis bereits nach dem dritten Semester vorschreiben.
Neben diesen beiden Voraussetzungen ist das Alter auch in Betracht zu ziehen. Vor der Vollendung des 30. Lebensjahres (bei Masterstudiengängen vor Vollendung des 35. Lebensjahres), kann das BAföG ohne Probleme beantragt werden. Ungeachtet dieser Altersgrenze können diejenigen eine Ausbildungsförderung beantragen, die z.B. eine weitere Ausbildung antreten müssen da ihr angestrebter Beruf es rechtlich erfordert oder die aus familiären Gründen an einer früheren Aufnahme einer Ausbildung gehindert wurden.
Weitere Personengruppen, die auch nach Vollendung des 30. bzw. 35. Lebensjahres nach dem BAföG gefördert werden möchten, sind in §10 BAföG geregelt.
Erstausbildung, Fachrichtungswechsel – was wird gefördert?
Wichtig ist auch zu wissen, dass fast ausschließlich die Erst-Ausbildung förderfähig ist. Neben dem Hochschulstudium (FH, Universität) kann auch die Ausbildung an weiterführenden allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen, Abendschulen bzw. Berufsaufbauschulen und höhere Fachschulen/ Akademien gefördert werden.
Info:
Voraussetzung für den Anspruch auf BAföG bei allgemeinbildenden Schulen, Berufsfachschulen und Fach(ober-)schulen ist allerdings, dass der Schüler/ die Schülerin, aufgrund der Entfernung zwischen Schule und Elternhaus, nicht mehr bei den Eltern wohnen kann oder bereits einen eigenen Haushalt mit Ehe-/ Lebenspartner oder eigenem Kind führt.
Bei einem Hochschulstudium ist beispielsweise ein Wechsel der Studien-Fachrichtung bis zu Beginn des dritten Semesters problemlos möglich, ohne dass die finanzielle Förderung seitens des BAföG-Amtes beendet wird. Dieser zeitliche Rahmen gilt sozusagen als Orientierungsphase, in der ein Interessenswandel möglich ist und ein neues Studium mit der gesamten Regelstudienzeit gefördert werden kann. Ein Wechsel nach dieser Zeit kann vom Amt gefördert werden, sofern ein triftiger Grund vorliegt. Die bereits geförderten Semester werden jedoch auf die Förderhöchstdauer des neuen Studiums angerechnet.
Einzige Ausnahme:
Der Wechsel der Studienrichtung war zwingend (z.B. wegen Krankheit). In diesem Fall zählt das neu aufgenommene Studium, trotz Überschreiten der 3-Semester-Grenze, wie ein Erst-Studium.
Ebenfalls förderungsfähig sind Master-Studiengänge. Voraussetzung hierfür ist, dass sie auf einen Bachelor-Studiengang aufbauen. D.h. allerdings auch, dass ein Fachrichtungswechsel, eine Zusatz- oder Ergänzungsausbildung nicht ohne Weiteres gefördert wird. Studierende, die einen Master-, Diplom-, Staatsexamens- oder Magisterabschluss in der Tasche haben, werden sehr wahrscheinlich keine weitere staatliche Förderung im Sinne des BAföG erhalten.
Mal ausgesprochen: Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Dass eine gute Ausbildung die Basis beruflichen Erfolges ist, weiß jeder. Auch die Erkenntnis, was Wissen und dessen Weitergabe/Umsetzung für unsere Gesellschaft bedeutet, hat sich etabliert. Aber welcher Personenkreis hat Anspruch auf eine Ausbildungsförderung? Im Prinzip jeder junge Mensch, der unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung absolvieren möchte, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht.
Klingt easy, ist es jedoch nicht, weil das umfangreiche Regelwerk schwierig zu durchschauen ist.
Entscheidend sind die Staatsangehörigkeit, Leistungen, die erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel auch erreicht werden kann (Zeugnisse, Zwischenzeugnisse, Leistungsnachweise), sowie die Nichtüberschreitung der Altersgrenze (alles geregelt im § 8 BAföG).
Info:
Auch Ausländer/innen können BAföG beantragen. Da die gesetzlichen Regelungen hierfür sehr umfangreich und vielschichtig sind wird empfohlen, schon im Vorfeld eines Antrages mit dem zuständigen BAföG-Amt zu kommunizieren.
Zuständige BAföG-Ämter sind:
Für Studierende das Studentenwerk der Hochschule, an der sie immatrikuliert sind. Für Auszubildende an Akademien und höheren Fachschulen, Abendschulen, Kollegs das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte angesiedelt ist. Für Schüler/innen das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- oder Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern. Sollen eine Ausbildung oder Studium im Ausland absolviert werden, muss der Antrag auf Förderungsgelder beim Amt für Auslandsförderung eingereicht werden.
Die Altersgrenze liegt bei vollendeten 30 Jahren (Ausnahmen beispielsweise Masterstudiengänge = 35 Jahre). Die zu fördernde Ausbildung muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen haben (auch elternunabhängiges BAföG).
Welche Ausbildung ist förderungsfähig?
Das wird von § 2 BAföG und dessen Unterabschnitten 1-6 geregelt:
Besuch von Hochschulen, höheren Fachschulen und Akademien, Abendschulen (Hauptschule, Realschule, Gymnasium), Kollegs, Berufsfachschulen, Fachschulklassen, weiterführende allgemeinbildende Schulen ab Klasse 10.
Einschränkungen: Für bestimmte Ausbildungsarten (bitte dem o.g.§ 2 entnehmen) gibt es nur den Zuschuss, wenn der Antragsteller nicht mehr bei den Eltern wohnt und nötigerweise auswärts untergebracht ist. Wann ist das der Fall?
Hinweis:
Wenn ein eigener Haushalt geführt wird (verheiratet oder eingetragene Lebenspartnerschaft, oder stattdessen Zusammenleben mit mindestens einem Kind). Wenn die Fahrtstrecke von der elterlichen Wohnung zu einer zumutbaren Ausbildungsstätte zu weit entfernt ist.
Ausbildungen im „dualen System“ (betrieblich und überbetrieblich) werden nach dem BAföG nicht gefördert.
Ein weiterer Stolperstein ist natürlich das Einkommen. Hier Einzelheiten aufzuzählen würde den Rahmen sprengen. Hilfreich ist das Studium des § 21, Absatz 3, Nr. 4 BAföG. Sich da durchzuarbeiten ist dringend ratsam, bevor der Antrag in Angriff genommen wird.
Ein wichtiger Punkt:
BAföG-Leistungen werden nicht rückwirkend erstattet. Empfiehlt sich also, nicht auf die Immatrikulationsbescheinigung zu warten (nachreichen), sondern den Antrag frühstmöglich zu stellen. Gute Planung und Vorbereitung, sorgfältiges Ausfüllen der Formulare und Vollständigkeit der geforderten Unterlagen sind entscheidend. Hilfreich kann eine informative Kommunikation mit dem BAföG-Amt sein, bevor die Unterlagen eingereicht werden. Fragen können geklärt, das Fehlen von wichtigen Unterlagen reduziert bis ausgegrenzt werden.
Info:
Sollte die Antragsbearbeitung länger als 10 Wochen dauern und keine Nachricht vom Amt vorliegen, kann ein Vorschuss beantragt werden. Dieser muss dann vollständig zurückbezahlt werden. Voraussetzung für einen Vorschuss ist, dass der eingereichte, vollständige Antrag ohne zwischenzeitliche Beanstandung geblieben ist.
Seit der Geburt des BAföG 1971 wurde das Regelwerk immer wieder den Anforderungen junger Menschen angepasst. Das geschieht auch dieses Jahr. Die Anhebung von Einkommensfreigrenzen sowie diverser Zuschüsse ist angesagt. Ebenso wird der Empfängerkreis für BAföG erweitert werden. Die Länder sind angehalten, elektronische Anmeldungsmöglichkeiten via Internet anzubieten und zu erweitern.
Macht alles Mut für einen erfolgreichen Antrag!
Hinweis:
Das ist eine schwierige Geschichte mit zahlreichen Hürden, die wir gestrafft aufzeigen möchten.
Generell sind die Eltern unterhaltspflichtig für ihre Kinder. Deshalb prüft das zuständige BAföG-Amt den Lebenslauf des Antragsstellers sehr genau daraufhin, ob die Eltern nicht auch ohne BAföG finanziell in der Lage wären, das Studium zu finanzieren.
Die wichtigsten Anforderungen für elternunabhängiges BAföG:
Wenn man älter als 30 Jahre ist, kann grundsätzlich nur elternunabhängiges BAföG beantragt werden. Das Amt entscheidet anhand der eingereichten Unterlagen selbst, ob es als elternunabhängiges BAföG eingestuft wird. Es gibt kein spezielles Antragsformular dafür!
Einem solchen Antrag wird nur in besonderen Ausnahmefällen stattgegeben. Dazu gehören Sonderfälle wie schwere persönliche oder familiäre Gründe wie beispielsweise:
Schwangerschaft, Krankheit und/oder Behinderung, mehr als 8-jährige Verpflichtung bei der Bundeswehr, Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren (alternativ: Antrag auf BAföG mit Kind) oder Pflege eines hilfsbedürftigen Kindes, Ablehnung in einem Auswahlverfahren hinsichtlich angestrebter Ausbildung. Fällt man durch das Raster, kann auch kein Antrag auf Härtefall gestellt werden (alleine das Alter, älter als 30 Jahre, wird an sich nicht als Härtefall eingestuft).
Info:
Um einzugrenzen, ob überhaupt Chancen auf Bewilligung bestehen, kann beim BAföG-Amt ein Antrag auf Vorabentscheidung gestellt werden (§ 46 Absatz 5 Satz 1 BAföG).
Eine weitere Voraussetzung für elternunabhängige Förderung ist eine 5-jährige Erwerbstätigkeit vor Studienbeginn. Sie muss nicht am Stück absolviert sein. Vollzeit, Teilzeit, auch selbständige Tätigkeiten werden akzeptiert. Aber es müssen unbedingt 5 Jahre zwischen dem 18. Lebensjahr und dem Studienbeginn liegen. Studienbeginn vor einer Erwerbstätigkeit wird nicht angerechnet, es sei denn, das Studium wurde abgebrochen und nach der Erwerbstätigkeit ein neues begonnen. Außerdem muss das Gehalt mindestens 120% des Bedarfssatzes für Studenten entsprochen und zur Deckung des Lebensunterhaltes ausgereicht haben.
Angerechnet werden u.a. Zivildienst, soziales Jahr, Krankheit/Reha etc., Mutterschutz, Pflege eines hilfsbedürftigen Kindes unter 10 im eigenen Haushalt, Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung u.ä.
Nicht anerkannt werden Ausbildungen oder Ferienjobs.
Hinweis:
Eine andere Voraussetzung ist eine Berufsausbildung plus 3-jährige Erwerbstätigkeit vor dem Studium, in dieser Reihenfolge, zusammen mindestens 6 Jahre ergebend. Die Ausbildungszeit kann kürzer sein, dafür muss die Erwerbstätigkeit länger sein. Auf jeden Fall mindestens 6 Jahre in Summe.
Soll das Abitur nachgeholt werden, beispielsweise auf einem Abendgymnasium, kann elternunabhängiges BAföG für den zweiten Bildungsweg beantragt werden. Vorsicht, das bedeutet nicht automatisch BAföG für ein anschließendes Studium! Das muss gesondert beantragt werden. Wenn ein Studium abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt werden, kann Antrag auf BAföG für ein Zweitstudium gestellt werden.
Sonder-Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG sind: Die Eltern können nicht zur Unterstützung herangezogen werden, weil sie verstorben sind oder ihr Aufenthaltsort gänzlich unbekannt ist. Dies muss dem BAföG-Amt glaubhaft versichert werden. Es unterzieht die eingereichten Belege umfangreicher Überprüfungen. Selbstverständlich dürfen zeitgleich auch keine Unterhaltszahlungen fließen. Sollten weder Anrecht auf Unterhalt durch die Eltern bestehen, noch die Voraussetzungen für ein elternunabhängiges BAföG erfüllt sein, ist man in einer Regelungslücke gelandet. Antrag trotzdem stellen!
Info:
Es könnte auch vorkommen, dass die Eltern zahlungsfähig wären, dies aber aus persönlichen Gründen nicht möchten. In dem Fall ist ein Antrag auf Vorleistungen ratsam. Bei Genehmigung wird das Amt die Beträge von den Eltern zurückfordern, wenn nötig eintreibende, gerichtliche Maßnahmen einleiten.
Gründliche Recherchen vor Antragseinreichung sind äußerst wichtig. Ebenso die Vollständigkeit der Unterlagen, um zeitraubende Rückfragen auszuschließen. Am besten viel Geduld einplanen, die Bearbeitung dauert erfahrungsgemäß sehr lange.
Unsere Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sollen grobe Vorabinformationen liefern und sind hoffentlich hilfreich.
BAföG – Welche Einkommensgrenzen gibt es? Was zählt überhaupt als Einkommen nach dem BAföG?
Ziel der staatlichen Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist, jedem eine qualifizierte Ausbildung zu ermöglichen, ohne dass es an finanziellen Mittel scheitert. Hierzu ist jedoch festzustellen, ob das eigene Einkommen ausreicht, sich selbst zu versorgen oder nicht.
Dem BAföG sind demnach Pauschalbeträge zugrunde gelegt, auf deren Basis sich der monatliche Bedarf (Bedarfssatz) ermitteln lässt, den Studierende oder Auszubildende benötigen, um ihren Lebensunterhalt (Kosten für Essen, Wohnung/ WG-Zimmer, usw.) und auch die Ausbildung an für sich zu bestreiten (bspw. Kosten für Lehrbücher, Skripte, usw.). Diese Pauschalbeträge können von einem zum anderen Bundesland leicht variieren.
Hinweis:
Der monatliche Bedarfshöchstsatz für Studierende/ Auszubildende, die während der Ausbildungsförderung nicht bei ihren Eltern wohnen, liegt gegenwärtig bei insgesamt 597 EUR. Diese Zahl setzt sich zusammen aus einem Grundbedarf von 373 EUR und einer Wohnpauschale von 224 EUR.
Soweit – so logisch. Now the tricky part. Von dem für jeden Antragssteller/ jede Antragstellerin berechneten Bedarfssatz wird das eigene Einkommen und Vermögen ebenso wie das des Ehe- oder Lebenspartners bzw. der Eltern angerechnet – die sogenannte familienabhängige Förderung. Demnach wird davon ausgegangen, dass eine staatliche Förderung erst dann in Kraft tritt, wenn diejenigen, die nach dem bürgerlichen Recht dazu verpflichtet sind, den Antragsstellenden/ die Antragsstellende finanziell zu unterstützen, dies nicht können.
Im ersten Schritt wird also vom Bedarfssatz das anrechenbare Einkommen und Vermögen des Auszubildenden abgezogen und in einem Zweiten auch das des Ehe- bzw. Lebenspartners sowie der Eltern. Unterm Strich bleibt dann der eigentliche Förderbetrag.
Was aber gilt als Einkommen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und welche Anrechnungsbeträge sind festgesetzt?
Hierbei orientiert sich die Förderung an dem Einkommenssteuergesetz. D.h. als Einkommen gelten alle positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Von diesem Betrag werden Steuern, Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung plus mögliche Aufwendungen zur Altersvorsorge abgezogen und somit das Einkommen festgesetzt. Betrachtet wird dabei das aktuelle Einkommen des Antragsstellers (Prognose), jedoch das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr der Ehe- und Lebenspartner bzw. Eltern.
Info:
Hintergrund ist, dass das BAföG-Amt gleich an die Einkommensberechnung aus dem jeweiligen Steuerbescheid anknüpfen kann. Sollte sich hierbei jedoch in der Zwischenzeit einiges geändert haben (bspw. durch Arbeitslosigkeit), so kann durch einen Aktualisierungsantrag der Förderbetrag auf Grundlage der aktuellen Einkünfte erfolgen.
Da das BAföG allerdings nur eine finanzielle staatliche Förderung ist, die den Betrag decken soll, den der/ die Auszubildende nicht alleine oder durch das Einkommen des Ehe-/Lebenspartners bzw. der Eltern abdecken kann, gelten folgende Anrechnungsbeträge (monatliche netto Freibeträge):
- Auszubildender/ Auszubildende (Antragssteller): 255 EUR
- Ehe- oder Lebenspartner des Antragsstellers/ der Antragsstellenden: 1.070 EUR
- Eltern, verheiratet oder in Lebenspartnerschaft: 1.605 EUR
- Eltern, alleinstehend: 1.070 EUR
- Stiefelternteil: 535 EUR
- Kinder, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung sind: 485 EUR (pro Kind)
Sollten Geschwister des Antragsstellers ebenfalls BAföG beziehen, so wird beispielsweise der Anrechnungsbetrag der Eltern zu gleichen Teilen umgelegt.
Sollte eine der genannten Einkommen ausreichen, um den Bedarf zu decken, wird kein BAföG (oder nur ein sehr geringer Betrag) ausgezahlt.
Was kann ein Studierender/ Auszubildender trotz BAföG noch dazu verdienen?
Einkünfte aus Ferien- oder Nebenjobs sind in einer Höhe von 4.800 EUR pro Bewilligungszeitraum (12 Monate), also 400 EUR monatlich, möglich. Dieser Betrag wird bei der Förderungsfestsetzung außer Acht gelassen (geringfügige Beschäftigung).
Stipendien von einem Monatsdurchschnitt von 300 EUR sind ebenfalls von der Bedarfsanrechnung ausgenommen.
Hinweis
BAföG ist für viele junge Menschen unverzichtbar, um sich ein Studium, die wohl wichtigste Investition in eine erfolgreiche Zukunft, überhaupt finanzieren zu können. Doch auch, wenn man kein klassischer Student ist und sich dennoch weiterbilden möchte, kann man Anspruch auf BAföG haben. Wer die Förderung bekommt und welche Voraussetzungen dafür gelten, erfahren Sie hier.
BAföG – wer hat darauf Anspruch?
Allgemein richtet sich BAföG an deutsche Studierende und Praktikanten sowie auch an Schüler und (ausländische) Auszubildende, sofern diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wichtig ist, dass man zu Beginn seiner Ausbildung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ausnahmen gelten für Studierende, die bereits selbst Kinder haben. Beginnt man vor Erreichen des 35. Lebensjahres mit einem Masterstudium, so hat man ebenso Anspruch auf BAföG.
Wichtig:
Das Amt für Ausbildungsförderung, das für BAföG zuständig ist, verlangt in der Regel zwischen dem dritten und fünften Semester einen Leistungsnachweis, damit der Studierende auch weiterhin BAföG erhält. Sobald man sein Staatsexamen oder Diplom abgelegt bzw. einen Masterstudiengang abgeschlossen hat, verfällt der Anspruch.
Welche Voraussetzungen gelten außerdem für BAföG?
Wer das erste Mal eine Ausbildung absolviert, hat in der Regel Anspruch auf eine Förderung. Das gilt meist ebenso für den zweiten Bildungsweg, an den eine Ausbildung angeknüpft wird. Master-Studiengänge lassen sich dann fördern, wenn zuvor ein Bachelor-Studium absolviert wurde. Komplizierter wird die Förderung bei Zweit-, Zusatz- oder Ergänzungsausbildungen – hier wird individuell entscheiden.
Möchte man als Studierender seine Fachrichtung wechseln, dann erhält man die Förderung innerhalb der Regelstudienzeit. Wichtig ist, dass der Wechsel aus einem wichtigen Grund heraus erfolgt, wie beispielsweise einer ernsthaften Absicht, seine Zukunft in einer anderen Richtung zu sehen. Auch ist ein Wechsel nur bis zum Start des vierten Fachsemesters möglich. Für Studierende gelten die ersten drei Semester als die sogenannte Orientierungsphase und werden bei der Förderung vom Studium noch nicht mitgezählt.
Sollte man die Fachrichtung innerhalb der ersten drei Fachsemester mehrmals wechseln wollen, müssen hierfür triftige Gründe angegeben werden. Muss der Fachwechsel aus einem „höheren“ Grund, wie beispielsweise aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung, erfolgen, so kann auch ein neues Studium wie das erste Studium mit BAföG gefördert werden.
Hinweis:
Wenn der Fachwechsel aus einem unabweisbaren Grund zwingend war, beispielweise wegen Behinderung oder Krankheit, kann das neue Studium wie ein erstes Studium gefördert werden.
Wie viel BAföG erhält man?
Wie hoch das BAföG-Fördergeld ausfällt, hängt unter anderem vom Vermögen und dem Einkommen des Studierenden ab, doch auch das Einkommen der Eltern bzw. das des Lebens- oder Ehepartners spielen eine Rolle. Somit wird jeder Fall individuell berechnet. Nicht jeder Studierende hat Anspruch auf den BAföG-Höchstsatz. Es gibt allerdings auch keine bestimmten Einkommensgrenzen für die BAföG-Förderung.
Der Regelbedarfssatz, welcher den Grundbedarf bzw. die Kosten für die Unterkunft eines nicht bei den Eltern lebenden Studierenden abdecken soll, beträgt monatlich 597 Euro. Leben Studierende noch seinen Eltern, liegt der Regelbedarfssatz bei 422 Euro monatlich.
Vom Einkommen der Eltern bzw. des Ehegatten oder Lebenspartners sowie vom Einkommen des Studierenden werden bestimmte Freibeträge abgezogen. Sie hängen von mehreren Faktoren ab, wie vom Familienstand der Eltern, von der Anzahl der Geschwister und auch von deren Art der Ausbildung. Der voraussichtliche BAföG-Betrag wird vom Amt für Ausbildungsförderung gerne schon im Vorfeld berechnet.
Hinweis:
Herangezogen wird dafür der Einkommenssteuerbescheid der Eltern des Studierenden bzw. der seines Ehegatteen oder Lebenspartners aus dem letzten Jahr. Kindergeld zählt nicht als Einkommen.
BAföG ist als Möglichkeit der Studienfinanzierung bekannt. Was viele nicht wissen: auch Schüler können es in Einzelfällen beziehen. BAföG steht zwar nicht jedem Schüler zur Verfügung, doch wenn wichtige Voraussetzungen fürs Schüler-BAföG erfüllt werden, kann Schülern damit ermöglicht werden, den Schulbesuch fortzusetzen oder ihren eigenen Lebensunterhalt mithilfe der Leistung zu stemmen. Welche Voraussetzungen fürs Schüler-BAföG erfüllt sein müssen und worin es sich vom Studenten- oder Azubi-BAföG unterscheidet, erläutert dieser Artikel.
Wer kann BAföG für Schüler bekommen?
Streng genommen gibt es kein Schüler- oder Studenten-BAföG: das regulierende Gesetz definiert nur, welche Ausbildungsstätten Voraussetzung sind, und darunter können auch Schulen fallen. Entscheidend ist also die Frage, ob sich der Antragsteller auf einer förderfähigen Schule befindet. Gymnasiasten und Realschüler werden grundsätzlich erst ab der 10. Klasse gefördert, Hauptschüler dagegen gar nicht, da diese Schulform mit der 9. Klasse endet.
Das Alter spielt hierbei keine Rolle – ein einmal sitzengebliebener Hauptschüler bekommt deswegen also kein BAföG, weil er theoretisch gleichaltrig mit einem Zehntklässler wäre. Abendgymnasien werden gefördert, wenn es sich um ein Vollzeitprogramm handelt, Abendhaupt- und Abendrealschulen nur im letzten Jahr bei Vollzeit. Fach- und Berufsfachschulen, Fachoberschulen sowie einzelne Klassen zur beruflichen (Vor-)Ausbildung werden nur mit BAföG gefördert, wenn der Antragsteller auswärtig wohnt und somit Fahrtkosten hat, er darf aber bei den Eltern wohnen bleiben.
Info:
Wohnt der Schüler bei den Eltern, wird er nicht gefördert. Akademien, höhere Fachschulen, FOS und BOS, Fachschulen und Berufsfachschulen sind voll förderungsfähig, unabhängig vom geteilten Haushalt mit den Eltern oder eigenem Haushalt.
Die Abhängigkeit vom Wohnort
Sofern die Ausbildungsstätte förderungsfähig ist, qualifiziert weiterhin die Wohnsituation einen Antragsteller. Schüler-BAföG kann beziehen, wer vom Wohnort der Eltern wegziehen muss, da keine gleichwertige Schule in der Nähe zu erreichen war.
Zu weit weg bedeutet dabei, dass sie Hin- und Rückfahrt an mindestens drei Wochentagen mehr als zwei Stunden in Anspruch nimmt – und es darf keine gleichwertige Schule näher am Wohnort der Eltern geben. Schüler, die eigene Kinder haben, verheiratet oder geschieden sind und im eigenen Haushalt leben, sind förderungsberechtigt, sofern die Schulform förderungsfähig ist.
Hinweis:
In Einzelfällen kann ein BAföG-Härtefallantrag gestellt werden, in dem der Einzelfall beleuchtet wird. Streitigkeiten mit den Eltern und ein gewollter Auszug zählen dabei jedoch nicht als Härtefall.
Die BAföG-Altersgrenze
BAföG steht grundsätzlich allen Berechtigten zu, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das heißt, dass der Bezug noch gewährt werden könnte, wenn ein 30-Jähriger den Antrag stellt – er endet dann aber zum nächsten Geburtstag. Wer krankheitsbedingt die Ausbildung nicht eher aufnehmen konnte, kann auch nach dem 30. Lebensjahr noch BAföG erhalten.
Geht eine Ausbildung nahtlos in eine andere über und war die erste Ausbildung Voraussetzung für die zweite, kann auch das zur Einzelfallentscheidung führen, BAföG über das 30. Lebensjahr hinaus zu erhalten. Die letzte Ausnahme stellt elternunabhängiges BAföG für Schüler dar.
Was ist elternunabhängiges BAföG für Schüler?
Schüler über 30 kommen für elternunabhängiges BAföG in Frage. Holen sie das Abitur auf dem zweiten Bildungsweg nach, haben eigene Kinder unter 10 Jahren und arbeiten nicht mehr als 30 Wochenstunden oder haben einschneidende persönliche oder familiäre Ereignisse durchlebt, die sie gehindert haben, die gewünschte Schule vor dem 30.
Lebensjahr zu besuchen, können sie elternunabhängiges BAföG für Schüler beziehen. Weiterhin dürfen sie nicht mehr als 4.880,00 € brutto pro Jahr an eigenem Einkommen beziehen, dies ist der Schüler-BAföG-Freibetrag und jedes höhere Einkommen mindert den BAföG-Betrag.
Hinweis:
Bei elternunabhängigem BAföG werden Eltern als Faktor gar nicht mehr berücksichtigt, was sich auf die BAföG-Höhe und die erforderliche Wohnsituation auswirkt.
Ganz egal, ob man eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren möchte – beides ist nicht günstig. Für junge Menschen ist es oft eine echte Herausforderung, jeden Monat den Lebensunterhalt zu bestreiten, wenn das Budget sehr begrenzt ist und keine Fehltritte zulässt. Wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen, gibt es natürlich die Möglichkeit, beim Staat BAföG zu beantragen. Wichtig ist hier jedoch, sich darüber im Klaren zu sein, dass diese Mittel nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden, der in der Regel ein Jahr beträgt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Dennoch gibt es einiges, das man ebenfalls wissen muss.
Wie berechnet sich der Zeitraum für den Bezug von BAföG?
Die meisten Menschen, die BAföG erhalten, benötigen diese finanzielle Stütze vom Staat für den gesamten Zeitraums ihres Studiums bzw. ihrer Ausbildung. Dennoch ist der Zeitraum der Bewilligung meist zunächst auf ein Jahr begrenzt. Das liegt daran, dass nach Ablauf eines Jahres zunächst einmal geprüft werden muss, ob sich der finanzielle Status verändert hat und man vielleicht nun selbst in der Lage ist, die Kosten zu tragen. Auch lässt sich hier feststellen, ob das BAföG erhöht werden kann.
Info:
Wichtig ist in jedem Fall, den Antrag für BAföG so früh wie möglich einzureichen. Der Bewilligungszeitraum für die finanzielle Förderung beginnt grundsätzlich in jenem Monat, in dem man den Antrag an das entsprechende Amt für BAföG einreicht. Ein Beispiel: Beginnt man mit seinem Studium zum Wintersemester, sollte man den Antrag auch erst einen Monat vorher einreichen. Beginnt das Studium zeitiger, wird auch der Antrag früher gestellt.
Wer den Antrag für BAföG allerdings erst einen oder zwei Monate nach Beginn des Studiums abgibt, erhält die Unterstützung vom Staat in der Regel nur für die Dauer eines Semesters. Damit auch weiterhin eine Förderung gewährt wird, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Das ist ohnehin auch dann notwendig, wenn das erste geförderte Jahr abgelaufen ist. Wichtig: Der neue Antrag muss spätestens zwei Monate vor dem Ende der Frist eingereicht werden.
Verschiebung des Bewilligungszeitraums – ist dies möglich?
Unter bestimmten Umständen ist es allerdings möglich, den Anfang der Laufzeit zu verschieben. Wichtig ist hier, dass berücksichtigt wird: Die Förderung muss möglichst zeitnah nach der Beantragung bzw. Bewilligung beginnen. Wer nur eine Verschiebung von bis zu drei Monaten wünscht, hat meist keine Probleme. Auf das Ende der Förderung hat man jedoch in der Regel keinen Einfluss, da diese per Gesetz geregelt und an feste Richtlinien gekoppelt ist.
Wie viel BaföG bekomme ich?
Derzeit liegt der monatliche Höchstsatz, den Studierende oder Azubis vom Staat als Fördergeld erhalten können, bei 670 Euro. Im Durchschnitt beziehen die meisten Menschen in Deutschland jedoch rund 450 Euro pro Monat. Darüber hinaus möchte das Amt, welches für die Bewilligung von BAföG verantwortlich ist, ebenfalls Nachweise über die Leistung sehen, die spätestens nach dem fünften Semester vorgelegt werden müssen. Das können Prüfungsanmeldungen oder auch -ergebnisse sein.
Info:
Sie zeigen, ob der Studierende sein Studium ernst nimmt und können ausschlaggebend dafür sein, dass die Zahlung von BAföG auch weiterhin möglich ist.
Viele Studenten sind auf BAföG mehr oder weniger angewiesen, um sich ihr Studium überhaupt finanzieren zu können. Wenn die Eltern nicht dazu in der Lage sind, die Kosten für das Studium zu übernehmen oder etwas beizusteuern, wird es für viele Studenten oft trotz staatlicher Förderung knapp, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Derzeit liegt der Höchstsatz für BAföG bei 670 Euro pro Monat – die meisten Studierenden erhalten jedoch im Schnitt 450 Euro. Dass das für die Miete eines Zimmers, Lebensmittel, Transportkosten und Weiteres kaum reicht, versteht sich fast von selbst. Daher entscheiden sich viele junge Menschen für einen zusätzlichen Nebenjob. Hier gilt es jedoch einiges zu beachten, denn es gibt durchaus Verdiensthöchstgrenzen für jeden, der zusätzlich zur staatlichen Förderung arbeiten möchte.
BAföG und Nebenjob – was man darüber wissen sollte
Bekanntlich hat sich die Verdienstgrenze für Minijobs am 1. Januar 2013 von 400 auf 450 Euro pro Monat erhöht. Allerdings haben sich die Grenzen für BAföG nicht angepasst – das bedeutet, dass die Verdienstgrenze hier weiterhin bei 400 Euro pro Monat liegt.
Hinweis:
Entscheidend ist allerdings nicht die Summe, die pro Monat hinzuverdient wird, sondern der Durchschnitt pro Jahr. Das sind also grundsätzlich 12 Monate à 400 Euro bzw. eine Summe von 4.800 Euro pro Jahr. Auf gut Deutsch: Ob man diese Summe in drei Monaten oder auf 12 Monate verteilt verdient, spielt keine Rolle – wichtig ist das, was am Ende eines Jahres zusammengekommen ist.
Übt man eine selbstständige Tätigkeit aus, dann sinkt zudem noch die Freigrenze auf 4.560 Euro für den jeweiligen Bewilligungszeitraum. Das bedeutet, dass monatlich nur noch rund 380 Euro übrig bleiben würden, sollte man einen Nebenjob zum Studium ausüben sollen. Die Differenz kommt daher, dass bei einer selbstständigen Tätigkeit keine Ausgaben für Werbung geltend gemacht werden können.
Info:
Für den Fall, dass die Einkommensgrenze überschritten wird, sollte man nicht gleich panisch reagieren. Auch weiterhin wird man BAföG erhalten, allerdings wird das zu viel verdiente Geld auf den BAföG-Satz angerechnet bzw. davon abgezogen.
BAföG und Nebenjob: Was wird als Einkommen definiert und was nicht?
Für junge Studierende kann es schnell verwirrend sein, selbst festzustellen, was nun zu den Einkünften hinzugerechnet wird und was nicht. Grundsätzlich gilt all das als Einkommen, was aus selbstständiger Tätigkeit oder aus einem Angestelltenverhältnis eingenommen wird.
Es spielt also keine Rolle, ob die Großeltern einem einen Zuschuss von 500 Euro im Monat geben oder die Eltern einem hin und wieder etwas Geld schenken. Auch das Kindergeld hat hier kein Einfluss auf das BAföG.
Verdient man im Rahmen eines Praktikums zusätzlich Geld, dann muss ein Unterschied zwischen freiwillig absolvierten Praktika und pflichtmäßig absolvierten Praktika – die also im Rahmen eines Studiums erfolgen müssen – unterschieden.
Hinweis:
Alle Praktika, die freiwillig absolviert werden, zählt man somit als Einkommen und wird zur Freigrenze hinzugerechnet. Beim Pflichtpraktikum gilt, dass schon der erste Cent abgerechnet wird und somit den Anspruch auf BAföG entsprechend verringern.
Wie es im individuellen Fall aussieht, sollte man am besten direkt mit der jeweils dafür zuständigen Behörde klären, damit keine Missverständnisse entstehen können.
Bafög plus Praxissemester = mehr Geld am Monatsende?
Wer an einer Fachhochschule oder ähnlichem studiert, kommt dem Praxissemster nicht aus. Ein interessantes Praktikum in einem namenhaften Unternehmen mit einer möglichen Übernahmeoption nach dem Studium reizt viele. Und so vergisst man wohl so manche, „nebensächliche“ Angelegenheiten. Denn nicht nur die Eltern sollten vom Prakitikumsplatz erfahren und stolz auf einen sein – das Bafögamt interessiert sich genauso. Jedoch interessiert sich das Bafögamt nicht für einen selbst – sondern für den Verdienst, der effektiv auf den Lohnabrechnungen steht.
Hinweis:
Denn als Student, welcher Bafög bezieht, darf ein bestimmtes Einkommen nicht überschritten werden. Dieses Einkommen beträgt monatlich 450 Euro netto. Andernfalls, wenn man dennoch mehr verdienen sollte, ist man für den Praktikumszeitraum nicht mehr berechtigt, Bafög zu beziehen und muss mit Folgen rechnen.
Doch was, wenn man mehr als 450 Euro monatlich verdient und es nicht meldet?
Manche Unternehmen, vor allem in der Wirtschaft, zahlen deutlich mehr als 450 Euro für einen Praktikanten. In manchen Unternehmen sind sogar Löhne im vierstelligen Bereich fällig. So mancher Student möchte sich das hart verdiente Geld gerne auf die Seite legen und sich einen kleinen Wunsch erfüllen oder einfach ein paar Rücklagen sichern. Man ist schließlich jung und braucht das Geld. Somit gibt es viele Vorfälle von Studenten, die dem Bafögamt nichts vom Praxissemester mitteilen.
Doch hierbei ist Vorsicht geboten – denn irgendwann meldet sich das Amt bei einem selber und verlangt die genauen Daten der Firma, den Vertrag und die Lohnabrechnungen, kann sogar (bei fehlender Rückmeldung) alle Kontoabläufe einsehen und die Zahlungen einstellen.
Wichtig:
Und spätestens dann fliegt der Schwindel auf – und mit ihm eine deftige Strafe. Denn das Bafögamt verlangt die restliche Summe (ab 450,00 Euro gerechnet) zurück und erteilt einem eine bestimmte Summe Strafe, da es sich hier um eine Art Betrug handelt.
In einem Beispiel wird der Sachverhalt näher erklärt:
Student XY verdient in 5 Monaten Praktikum monatlich 800,00 Euro. Dies sind monatlich 350,00 Euro zu viel. Somit verdient er für den gesamten Praktikumsablauf 4000,00 Euro. Erlaubt wären allerdings nur 2250,00 Euro. Student XY muss somit den Differenzbetrag von 1750,00 Euro zurückzahlen – an das Bafögamt.
Dazu kommt eine Strafe, die sogar bis zu 1000,00 Euro betragen kann. Dies ist je nach Stadt bzw. Bundesland unterschiedlich.
Klingt hart – ist es auch
Wer also Bafög bezieht und dennoch sein Praktikum in einem großen Unternehmen machen sollte, meldet das Praxissemester lieber früh genug an, sendet eine Kopie des Vetrages an den zuständigen Sachbearbeiter und scannt bzw kopiert die Lohnabrechnungen am Ende des Praxissemesters und sendet diese ebenso ab.
Info:
So ist man auf der sicheren Seite und kassiert keine Strafen. Denn als Student besitzt man oftmals nicht die Mittel, um eine solche Summe in einem Schlag beziehungsweise in Raten zurück zu zahlen. Deswegen lautet das Fazit: Lieber rechtzeitig melden und ein entspanntes Studentenleben führen.
BAföG ist für viele Studenten unverzichtbar, um den Lebensunterhalt jeden Monat bestreiten zu können. Ein Studium, aber auch eine Ausbildung kann eine Menge Geld kosten – und wer hat das als junger Mensch schon?
Bezüglich BAföG und Unterhalt gibt es in jedem Fall einiges, worüber Studierende Bescheid wissen sollten. Denn: In vielen Fällen sind Eltern dazu verpflichtet, ihren Kindern das Studium finanziell zu ermöglichen. Was aber, wenn die Eltern nicht bezahlen wollen oder es Probleme mit dem jeweiligen Amt für BAföG gibt?
Manchmal kommt es sogar zu rechtlichen Auseinandersetzungen, die vor Gericht geklärt werden müssen. Hier tun sich für junge Menschen oft verwirrende Fragen auf. Wir teilen hier die wichtigsten Informationen zum Thema BAföG und Unterhalt mit.
BAföG und Unterhalt von den Eltern – was Studenten hier wissen sollten
Dass junge Menschen sich eine Ausbildung an einer Fachschule oder auch ein zweites Studium oft nicht finanzieren können, steht außer Frage. Hier bleibt jedoch oft erst einmal offen, ob man überhaupt noch BAföG beziehen kann oder ob die Eltern trotzdem finanzielle Unterstützung leisten müssen.
Für den Fall, dass die Eltern kein hohes Einkommen erzielen und man eine Ausbildung absolviert, welche nach dem BAföG förderungsberechtigt ist, lebt man als Student in den meisten Fällen von einer Kombination aus Unterhalt und BAföG.
Das bedeutet:
Beide Komponenten werden aufeinander abgestimmt, da das Einkommen der Eltern durchaus eine Rolle beim Bezug von BAföG spielt. BAföG fördert junge Menschen somit nur dann, wenn das Einkommen der Eltern zu gering für eine finanzielle Unterstützung ist.
Häufig kommt es vor, dass sich junge Menschen noch mit Ende 20 dazu entscheiden, eine weitere Ausbildung zu absolvieren oder auch zu studieren. Viele Eltern sind hier natürlich nicht in der Lage, dies noch einmal zu finanzieren. Hier gibt es die Möglichkeit, sich beim Amt für BAföG zu erkundigen, ob man auch unabhängig der Eltern Förderung erhalten kann. Manchmal ist dies jedoch nicht möglich, wenn entsprechende Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Für den Fall, dass das jeweilige BAfö-Amt einer Förderung zustimmt, stellt sich noch die Frage, ob die Eltern generell dazu verpflichtet wären, ihr Kind auch weiterhin finanziell zu unterstützen. Hier können Studenten das sogenannte Vorausleistungsverfahren nutzen. Dieses hilft dabei, dass das Amt das BAföG erst einmal bezahlt – ganz egal, wie viel die Eltern verdienen – und damit zunächst in Vorausleistung geht.
Hinweis:
Handelt es sich um einen Fall, in dem Eltern die Zahlung verweigern, obwohl sie dazu verpflichtet wären, so kann das BAföG dies sogar gerichtlich durchsetzen. Denn natürlich möchte das Amt sich dann die in Vorauszahlung geleistete Summe von den eigentlich zahlungsfähigen Eltern zurückholen.
Fall: Kein Unterhaltsanspruch von den Eltern
Es kommt nicht selten vor, dass zur Finanzierung eines zweiten Studiums oder einer zweiten Ausbildung kein Unterhaltsanspruch an die Eltern besteht. In diesem Fall macht es für Studenten keinen Sinn, rechtlich gegen die Eltern vorzugehen. In so einem Fall werden Studenten bzw. Auszubildende auch elternaunbhängig mit BAföG gefördert – denn hier kann nicht auf die Eltern zurückgegriffen werden, das zuvor ausbezahlte BAföG aber auch nicht mehr zurückgenommen werden.
Jeder, der an einer Universtität, Kunsthochschule, Fachhochschule, Berufsfachschule oder einer anderen Schule eingeschrieben ist, ist grundsätzlich dazu befähigt, BAföG zu erhalten. Wichtig ist hier jedoch, die Richtlinien zu kennen. Denn: Es gilt die Regelung, dass man die Ausbildung vor dem Ende des 30. Lebensjahres beginnt, sofern man hierfür finanzielle Unterstützung erhalten möchte.
Info:
Eine Ausnahme stellen dabei Masterstudiengänge dar, hier gilt eine Altersgrenze von 35 Jahren. Doch auch dann, wenn man diese überschritten hat, gibt es noch immer Sonderfälle, in denen man zur Beantragung von BAföG berechtigt ist.
BAföG beantragen – welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Natürlich können nicht nur deutsche, sondern auch ausländische Studierende dazu berechtigt sein, BAföG zu beziehen. Die Voraussetzung dafür ist dann eine sogenannte Niederlassungserlaubnis bzw. ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland. Hierfür sollte man sich am besten beim Amt für Ausbildungsförderung genauer erkundigen.
Damit BAföG beantragt werden kann, ist es jedoch auch wichtig, seinen Pflichten nachzukommen. Er sollte also in jedem Fall in der Lage sein, den entsprechenden Abschluss zu erreichen. Nachweise muss er hierfür in der Regel nicht erbringen, jedoch wird von Studenten häufig verlangt, einen Leistungsnachweis zu erbringen. Dies ist meist zwischen dem dritten und fünften Semester der Fall.
Hinweis:
Durch die Vorlage eines Zeugnisses kann geprüft werden, ob der Studierende sein Studium ernst nimmt.
Die Altersgrenze für BAföG überschritten – wie geht es jetzt weiter?
Auch, wenn man die magische Grenze von 30 bzw. 35 Jahren schon überschritten hat und somit prinzipiell nicht mehr zum Bezug von BAföG berechtigt wäre, gibt es immer noch Lösungswege.
Möchte man auch nach dem 30. Geburtstag noch ein Studium beginnen, so kann man BAföG beziehen, sofern er seine Zugangsberechtigung über den zweiten Bildungsweg erreicht hat. Das kann über eine Fachoberschule, ein Kolleg oder auch über ein Abendgymnasium der Fall sein. Weiterhin ist in diesem Zusammenhang wichtig, dass man sofort nach dem Erwerb des Abiturs mit dem Studium beginnt und ebenfalls direkt nach dem Ende des Bachelor-Abschlusses mit dem Masterstudium beginnt, falls man weiter BAföG erhalten möchte. Wer sich erst nach dem 35. Geburtstag für ein Masterstudium einschreibt, bekommt man in der Regel keine finanzielle Förderung mehr.
Info:
„Sofort“ bedeutet hier, dass man die nächstmögliche Möglichkeit, das Studium aufzunehmen, wahrnimmt. Das heisst also auch, dass man unter Umständen auf seinen Wahlstudienort verzichten muss, wenn man woanders früher beginnen könnte.
Sonderfall beim Studium ohne Abitur
Wer seinen Studienplatz bekommen hat, ohne über die Hochschulreife zu verfügen, aber dafür beruflich qualifiziert zu sein, so ist es ebenfalls möglich, gefördert zu werden, obwohl man die Altersgrenze schon überschritten hat. Wer direkt nach dem Ende des Bachelors mit dem Studium für den Masterabschluss beginnt, ist es kein Problem, wenn man dann bereits das 35. Lebensjahr erreicht hat. Auch in diesem Fall gäbe es dann noch die Möglichkeit, BAföG zu beziehen.
Hinweis:
Für den genauen Sonderfall ist es jedoch anzuraten, sich selbst beim dafür zuständigen Amt zu erkundigen. Letzten Endes hängt die Entscheidung, ob noch BAföG gewährt wird, nicht selten vom entsprechenden Sachbearbeiter ab. Daher sollte man sich frühzeitig erkundigen und entsprechend planen.
Die Finanzierung der eigenen Unterkunft ist für Studierende eine der wichtigsten Fragen bei ihrem Lebensunterhalt. Die Möglichkeit eines Mietzuschusses, zum Beispiel in Form des Wohngelds, wie es Geringverdiener beantragen können, wäre da eine willkommene Hilfe. Doch steht BAföG-Empfängern die Möglichkeit Wohngeld überhaupt zur Verfügung?
Kein Wohngeldanspruch bei BAföG, aber …
Die schlechte Nachricht: Studierende mit BAföG-Anspruch haben – unabhängig, ob sie tatsächlich BAföG beziehen oder nicht – grundsätzlich kein Anrecht auf Wohngeld. Ein Teil des BAföG ist als Mietzuschuss konzipiert und deckt damit den Finanzierungsbedarf der Unterkunft mit ab. Selbst für den Fall, dass das Wohngeld diesen BAföG-Anteil übersteigt, gibt es keinerlei Möglichkeit, den Differenzbetrag als Wohngeld zu bekommen.
Wohngeld bei Studienkredit
Allerdings gibt es die ein oder andere Ausnahme von dieser Regelung. Die wichtigste Ausnahme: Erhält ein Studierender das BAföG in Form eines Bankdarlehens, beispielsweise als Studienabschlusshilfe, kann sie oder er einen Antrag auf Wohngeld stellen. Ob diesem dann stattgegeben wird, hängt von weiteren (wirtschaftlichen) Faktoren des Antragsstellers ab, aber ein Versuch ist nicht aussichtslos. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn das Bankdarlehen nur vorübergehend in Anspruch genommen wird und später wieder das reguläre BAföG gezahlt wird.
Hinweis:
So kann beispielsweise ein Studierender Wohngeld beantragen, wenn er für das letzte Semester im Bachelor ein Bankdarlehen als Studienabschlusshilfe in Anspruch nimmt, im Masterstudium aber wieder „normales“ BAföG bezieht.
Wohngeld bei gemeinsamen Haushalt
Ein Wohngeldanspruch kann darüber hinaus auch bestehen, wenn der Studierende mit BAföG-Anspruch mit Partner, Familienangehörigen und/oder Kindern zusammen in einer Wohnung lebt, von denen mindestens einer keinen Anspruch auf BAföG oder einer anderen Form des Ausbildungszuschusses erhält. Das gilt zum Beispiel auch, wenn Studierende bei ihren Eltern wohnen und kein Wohnkostenzuschuss gezahlt wird. Für die Entscheidung für oder gegen Wohngeldzahlungen werden stets sämtliche Einkünfte aller Haushaltsmitglieder berücksichtigt.
Wohnt der BAföG-berechtigte Studierende mit einem Partner / einer Partnerin in einem Haushalt, der / die nicht BAföG-berechtigt ist und auch keine anderweitigen Ausbildungszuschüsse erhält, ist ein Antrag auf Wohngeld nach der oben beschriebenen Situation ebenfalls möglich. Sind beide BAföG-berechtigt und leben Kinder im gemeinsamen Haushalt, ist ebenfalls ein Antrag auf Wohngeld möglich.
Info:
Grundsätzlich gilt eine Wohngemeinschaft (WG) nicht als gemeinsamer Haushalt. Jeder Mitbewohner wird so behandelt, als würde er oder sie einen einzelnen Haushalt führen. Wohngeld ist in diesem Fall nur bei Studienkrediten, oder wenn der Studierende nicht BAföG-berechtigt ist, potenziell möglich.
Wer darf den Antrag stellen und was ist zu beachten?
Grundsätzlich kann nur ein Mieter oder Untermieter Wohngeld beantragen. Möchte also beispielsweise ein Studierender Wohngeld beantragen, weil er sein BAföG als Studienabschlusshilfe bekommt, muss er auch Mieter oder Untermieter für die Wohnung sein, für die er oder sie das Wohngeld beantragt.
Ein schriftlicher Mietvertrag ist da ein eindeutiger Nachweis. Nur als Mitbewohner einer Wohngemeinschaft, der nicht als Mieter oder Untermieter im Mietvertrag steht, hat hier keine Möglichkeit, Wohngeld zu beantragen.
Kurze Übersicht Wohngeld
Ist zumindest eine der obigen Ausnahmen vorhanden und wird ein Antrag auf Wohngeld gestellt, sind bei der Entscheidung für oder gegen Wohngeld in erster Linie die Einkommensverhältnisse der Haushaltsmitglieder relevant. Neben den Einkommen und der Zahl der Haushaltsmitglieder spielt auch die Miethöhe eine Rolle. Grundlage ist die Brutto-Kaltmiete. Die tatsächliche Höhe des Wohngeldes hängt dann zudem von der Region ab.
Hinweis:
Die entsprechenden Antragsformulare sind online bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abrufbar oder vor Ort abholbar. Rückwirkende Zahlungen sind grundsätzlich nicht möglich, frühestmöglicher Zeitpunkt ist der, ab dem der Anspruch entsteht beziehungsweise der Tag der Antragsstellung.
Jeder Student weiss: Ein Studium zu bewältigen kostet nicht nur viel Zeit und Nerven, sondern auch eine Menge Geld. Daher versuchen die meisten Studierenden, so viel finanzielle Hilfe zu erhalten wie nur machbar ist. BAföG, aber auch Kindergeld sind dabei eine sehr wichtige Unterstützung, auf die man nicht verzichten möchte. Grundsätzlich ist ein gleichzeitiger Bezug natürlich möglich – das handhaben viele Studenten so. Allerdings gibt es noch mehr zu beachten und wichtige Informationen, die man kennen sollte.
Kindergeld, BAföG und ein Studentenjob neben dem Studium
Wenn man als Student selbst noch keine finanziellen Rücklagen angehäuft hat und auch die Eltern einen finanziell nicht unterstützen können, muss man natürlich zusehen, wie man sein Studium selbst bezahlen kann. Hier gibt es glücklicherweise entsprechende Hilfe vom Staat: Es gibt Kindergeld für junge Erwachsene sowie auch BAföG, das darauf angerechnet werden kann.
Wer studiert, kommt aber nicht selten mit beidem zusammen ebenfalls nicht aus und benötigt zusätzlich noch einen Job, um die Fixkosten jeden Monat tragen zu können. Wohnt man nicht mehr zu Hause, dann stellt vor allem die Miete die größte Hürde dar. Dazu kommen aber noch Kosten für Lebensmittel, Studienmaterial, Monatskarten für öffentliche Verkehrsmittel und viele andere Kleinigkeiten – die sich schnell zu einer grossen Summe anhäufen.
Info:
Ob man Anspruch auf Kindergeld hat, ist nicht nur vom Alter, sondern auch vom jeweiligen Einkommen abhängig. Im Normalfall wird das Kindergeld gezahlt bis man das 18. Lebensjahr vollendet hat. Befindet man sich zu diesem Zeitpunkt noch im Studium oder in einer Ausbildung, so erhält man sogar bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Kindergeld.
Ob Sie kindergeldberechtigt sind oder nicht hängt neben Ihrem Alter auch von Ihrem Einkommen ab. In der Regel wird Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Befinden Sich sich noch in einer Ausbildung oder Studium besteht ein Kindergeldanspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Als Einzelkind erhält man mit maximal einem Bruder oder einer Schwester im Jahr 2016 pro Monat 190 Euro. Das ist für einen Studenten bereits eine grosse Hilfe. Das Wichtigste ist hier jedoch, dass man die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Erhält man sowohl Kindergeld als auch BaföG, dann ist dies zum Teil den Einkünften zugehörig. BAföG besteht aus einem Darlehen, das nach dem Ende des Studiums zurückgezahlt werden muss, sowie aus einem staatlichen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt wird, zusammen.
Hinweis:
Dieser Zuschuss vom Staat gilt als Einkommen und spielte bis vor einigen Jahren eine wichtige Rolle, wenn man das Kindergeld berechnet hat. Wer also als Student ein zu hohes Einkommen hatte und dabei den Anspruch auf das Kindergeld verlor, muss dieses für das komplette Jahr wieder zurückzahlen – in voller Höhe.
Seit dem Jahr 2012 hat sich jedoch einiges geändert: Heute ist das Einkommen des Kindes völlig unerheblich dafür, ob Kindergeld gewährt wird oder nicht. Stattdessen ist viel wichtiger, ob es sich in einem erstmaligen Studium oder in einer erstmaligen Ausbildung befindet – nur dann hat es nämlich Anspruch darauf. Das Kindergeld wird übrigens nicht angerechnet, um das BAföG zu berechnen und spielt auch bei dessen Bewilligung keine Rolle
Grundsätzlich ist es natürlich sehr wichtig, sich genau Gedanken darüber zu machen, ob man sein Studium wirklich absolvieren möchte. Denn: Ein Abbruch ist gerade für Studierende, die BAföG erhalten, oft ein Problem. Manchmal lässt sich dies dennoch nicht vermeiden – die Gründe dafür können ganz unterschiedlicher Natur sein.
Info:
Ein Beispiel ist, dass man bemerkt, dass das Ganze nicht so richtig passt und man eigentlich lieber eine Ausbildung machen möchte. Oder aber, man strebt einen Aufenthalt im Ausland oder etwas ganz anderes an. ganz egal, warum man sein Studium abbrechen möchte: Hier gibt es Folgen bezüglich des BAföGs, über die man sich im Klaren sein sollte.
Studienabbruch und BAföG – was muss ich dazu wissen?
Wenn man sich dazu entschieden hat, das Studium abzubrechen, wie zum Beispiel, um stattdessen eine Ausbildung zu machen, dann liegt ein Abbruch des Studiums vor. Doch: Was geschieht, wenn man nach einer Ausbildung und vielleicht sogar nach einigen Berufsjahren doch noch wieder studieren möchte? Hier muss unterschieden werden: Es gibt einerseits eine „Unterbrechung“ des Studiums, andererseits kann auch ein „doppelter Perspektivwechsel nach Abbruch des Studiums“ vorliegen – also eine zweifach anderweitige Entscheidung als geplant. Beide Varianten wirken sich auf BAföG genauso aus wie auch ein Wechsel der Studienrichtung.
Wenn jedoch ein doppelter Perspektivwechsel der Fall ist, so ist wichtig, dass sich zwischen dem Studienabbruch beim ersten Mal und der Aufnahme des 2. Studiums noch eine berufliche Ausbildung und ein Arbeitsverhältnis oder auch eine reine Erwerbstätigkeit befinden. In beiden Fällen kann man dann beim zweiten Studium erneut BAföG beantragen.
Fachrichtungswechsel und Studienabbruch – weitere wichtige Infos zum Thema BAföG
Auch bei diesem Thema gibt es klare gesetzliche Regelungen. Prinzipiell hat man die Möglichkeiten, einen Wechsel der Fachrichtung aus zwei Gründen anzustreben:
– Ein wichtiger Grund
– Ein unabweisbarer Grund.
Ein Wechsel der Fachrichtung aus einem unabweisbaren Grund kann man zu jedem Zeitpunkt des Studiums vollziehen. Bei einem wichtigen Grund sieht dies schon anders aus, denn dies ist nur bis zum Ende des 3. Fachsemesters möglich. Möchte man danach die Fachrichtung wechseln, so genügt der wichtige Grund nicht mehr aus – hier muss ein unabweisbarer Grund vorgelegt werden. Wenn dies nicht möglich ist, erhält der Student keine weiteren Zahlungen des BAföG, weil er dadurch keinen Anspruch mehr darauf hat.
Genauso sieht es übrigens auch beim Abbruch eines Studiums aus. Wenn man das Studium bis zum Ende des 3. Fachsemesters abbricht, dann kann man auch noch für eine mögliche weitere Ausbildung ein zweites Mal BAföG beantragen. Dies ist meist kein Problem, sofern man selbst die entsprechenden Voraussetzungen hierfür mitbringt.
Info:
Für den Fall, dass der Abbruch des Studiums zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll – wie beispielsweise im fünften Semester – dann muss man als Student dafür unabweisbare Gründe vorlegen können. Sonst ist auch hier ein späterer Bezug von BAföG nicht mehr möglich.
Studierenden sei ans Herz gelegt, sich genau zu überlegen, wie sie sich ihre Zukunft vorstellen. Immer wieder kommt es vor, dass man sich falsch entscheidet – und das darf man auch. Allerdings sollte man sich die Konsequenzen bewusst machen.